Zoll

Bei Sendungen in das Ausland(non-eu) können Zollsteuern für Import entstehen. Informieren Sie sich bitte vor ihrer Bestellung, welche das sind und in welcher Höhe Steuern erhoben werden.

Wir haben auf der Seite einige Informationen für sie bereitgestellt.

Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben entstehen, hängt vom Sachwert und von der Art der Sendung ab. Die Wertgrenzen gelten für Privatpersonen und gewerbliche Empfänger und zwar unabhängig davon, ob im Rahmen des Weltpostvertrages oder von einem Express- oder Kurierdienstleister befördert wurde. Auch bei Geschenken von Unternehmen oder an Unternehmen sind die folgenden Wertgrenzen anzuwenden.

Einfuhrabgaben

Maßgeblich für die Feststellung, ob die Wertgrenze von 150 Euro eingehalten wurde, ist der Sachwert der Sendung. Entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten. Sollten im Rechnungsendbetrag Portokosten enthalten sein, die nicht erkennbar bzw. extra ausgewiesen worden sind, verbleiben sie im Sachwert. Gleiches gilt für Steuern und Abgaben (z.B. in der Union geschuldete Mehrwertsteuer oder drittländische Mehrwertsteuer), wenn diese in den einschlägigen Dokumenten (z.B. Rechnung) aufgeführt sind.

Beispiele

Beispiel 1:

Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich aus dem Preis für Waren und den Beförderungskosten zusammen.

Preis für die Ware auf der Rechnung: 140,00 Euro
Beförderungskosten auf der Rechnung: 20,00 Euro
Rechnungsbetrag insgesamt: 160,00 Euro

Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 140,00 Euro.

Beispiel 2:

Der Gesamtrechnungsbetrag beinhaltet die Beförderungskosten. Es ist anhand der Rechnung oder sonstiger Unterlagen nicht erkennbar, ob und in welcher Höhe Beförderungskosten im Rechnungspreis enthalten sind.

Rechnungsbetrag insgesamt: 160,00 Euro.

Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 160,00 Euro.

Beispiel 3:

Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich aus dem Preis für Waren, den Beförderungskosten und der deutschen Mehrwertsteuer zusammen.

Preis für die Ware lt. Rechnung: 140,00 Euro
Beförderungskosten lt. Rechnung: 20,00 Euro
Mehrwertsteuer (19 %) lt. Rechnung: 30,40 Euro
Rechnungsbetrag insgesamt: 190,40 Euro

Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 140 Euro.

Beispiel 4:

Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich aus dem Preis für Waren, der drittländischen Mehrwertsteuer und den Beförderungskosten zusammen.

Preis für die Ware lt. Rechnung: 140,00 Euro
Rechnungsbetrag insgesamt: 195,00 Euro

Der Sachwert der Ware beträgt auch in diesem Fall 140 Euro.

Die Erhebung und Entrichtung der Verbrauchsteuer für alkoholische Erzeugnisse, Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren sowie Röstkaffee, löslichen Kaffee und kaffeehaltige Waren erfolgt unabhängig vom Sachwert der Sendung.

Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten) müssen bei der Einfuhr mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Dies gilt auch für Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen (z.B. Kräuterzigaretten).

Verwendung von Steuerzeichen

Sachwert nicht größer als 150 Euro

Bei einem Sachwert von nicht mehr als 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent bzw. 7 Prozent und die Verbrauchsteuer (bei Warensendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren) sind aber zu erheben. Bei der Berechnung der Einfuhrabgaben wird der Gesamtbetrag der Sendung inklusive der Portokosten zugrunde gelegt. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Zollwert.

Grundsätzlich muss für alle Sendungen aus einem Drittland eine Zollanmeldung abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- bzw. Kurierdienst, für Sie. Dieser bezahlt auch schon die fälligen Einfuhrabgaben an den Zoll. In der Regel müssen Sie dann die Abgaben bei der Zustellung der Sendung bei dem Beförderer bezahlen.

Abgaben von weniger als einem Euro werden jedoch nicht erhoben. Diese abgabenfreien Post- und Kuriersendungen können wie bisher direkt zugestellt werden, wenn keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.

Für die Serviceleistung (Anmeldung der Sendung beim Zoll und Zahlung der Abgaben) verlangt der Post- bzw. Kurierdienst in der Regel auch eine Servicepauschale. Ob und in welcher Höhe gegebenenfalls eine Servicepauschale verlangt wird, erfragen Sie bitte bei dem zuständigen Post- bzw. Kurierdienst oder entnehmen diese den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Import One Stop Shop (IOSS)

Wenn sich Ihr Verkäufer im Drittland im neuen Mehrwertsteuersystem der EU registriert und die einzige Anlaufstelle für den Import (IOSS = Import One Stop Shop) verwendet, entstehen bei Waren mit einem Wert von höchstens 150 Euro, die Sie außerhalb der EU kaufen, beim Zoll keine zusätzlichen Gebühren (Einfuhrabgaben).

Da der Verkäufer in diesem Fall jedoch verpflichtet ist, die fälligen Abgaben über das oben genannte Mehrwertsteuersystem an die EU zu zahlen, sind diese Abgaben in der Regel bereits im Rechnungsendbetrag des Verkäufers enthalten.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Zollanmeldung besteht aber weiterhin und wird in der Regel vom Beförderer (üblicherweise Post- oder Kurierdienstleister) für Sie übernommen. Ob und in welcher Höhe Ihnen für diese Dienstleistung zusätzlich eine Servicepauschale in Rechnung gestellt wird, entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers oder des Beförderers.

Bitte beachten Sie, dass bei der Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie z.B. Alkohol, Tabak und Kaffee andere Regelungen gelten.

Sachwert größer als 150 Euro

Ab einem Sachwert von mehr als 150 Euro werden die Abgaben nach dem Zolltarif berechnet.

Abgabenberechnung nach dem Zolltarif

Bei der Abgabenberechnung nach dem Zolltarif wird jede anfallende Abgabenart (z.B. Tabaksteuer, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) einzeln berechnet.
Die Höhe der Einfuhrabgaben hängt nicht allein vom Zollwert, sondern auch von der Art und Beschaffenheit der Waren ab. Die Höhe der Einfuhrabgaben ergibt sich dann aus den im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Union und den nationalen Steuergesetzen festgelegten Abgabensätzen.

Hinweis

Der Begriff Zollwert entspricht nicht dem Begriff Sachwert.

Der Gesamtbetrag an Einfuhrabgaben ergibt sich dabei aus folgenden Abgabenarten:

  • Zoll für alle eingeführten Waren,
  • eventuell Verbrauchsteuern, dazu zählen Energiesteuer, Tabaksteuer, Alkoholsteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer und Kaffeesteuer, für alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren und
  • Einfuhrumsatzsteuer für alle eingeführten Waren.

Der zu zahlende Zollbetrag ergibt sich aus dem Zollwert der Ware und dem entsprechenden Zollsatz. Der Zollwert wird nach den allgemeinen zollwertrechtlichen Vorschriften ermittelt.

Beispiele für Warenarten und deren Einfuhrabgabensätze bei Einfuhr in die EU

Die zu erhebenden Verbrauchsteuern errechnen sich grundsätzlich anhand der eingeführten Warenmenge und des entsprechenden Verbrauchsteuersatzes.
Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert zuzüglich des Zolls und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch zuzüglich der anfallenden Verbrauchsteuern.
Der Einfuhrumsatzsteuersatz wird mit einem Steuersatz von 19 Prozent berechnet, für einige Waren, wie beispielsweise Lebensmittel oder Bücher, gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent. Bei der Berechnung des Zollwertes wird der Wechselkurs zugrunde gelegt, der am Tag der Annahme der Zollanmeldung gültig ist.

Wird das Porto bei der Abgabenerhebung berücksichtigt?
Bemessungsgrundlage bei der Abgabenberechnung ist der Zollwert. Rechnungen oder andere Unterlagen über den gezahlten oder zu zahlenden Preis sind vollständig vorzulegen. Werden Postentgelte in Rechnung gestellt, werden diese mit in die Berechnung des Zollwerts einbezogen.

Da sich das Porto bzw. die Postentgelte nicht nach Beförderungskilometern berechnet, kommt eine Aufteilung in innerhalb und außerhalb der Union entstandene Kosten nicht in Betracht.